Leistungsgegenstand ist eine Maßnahme gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III zur Unterstützung von
• erwerbsfähigen leistung...
sberechtigten (allein)erziehenden Müttern und Vätern ab dem 18. Lebensjahr, deren jüngstes Kind bei Zuweisung i.d.R. noch unter 6 Jahren bzw. im Vorschulalter ist und die aufgrund fehlender Kinderbetreuung dem Arbeitsmarkt noch nicht zur Verfügung st
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Leistungsgegenstand ist eine Maßnahme gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III zur Unterstützung von
• erwerbsfähigen leistungsberechtigten (allein)erziehenden Müttern und Vätern ab dem 18. Lebensjahr, deren jüngstes Kind bei Zuweisung i.d.R. noch unter 6 Jahren bzw. im Vorschulalter ist und die aufgrund fehlender Kinderbetreuung dem Arbeitsmarkt noch nicht zur Verfügung stehen,
• erwerbsfähigen leistungsberechtigten Frauen ab dem 18. Lebensjahr, die ein Kind erwarten und bereits während der Schwangerschaft an der Maßnahme teilnehmen sollen.
Im Treffpunkt für Erziehende soll der Ansatz der frühen Aktivierung und die Vorbereitung des beruflichen Integrationsprozesses im Vordergrund stehen. Durch frühe Ansprache und Aktivierung verbunden mit individueller Berufswegeplanung sollen sich die Beschäftigungschancen der Erziehenden verbessern. Das Unterstützungsangebot beinhaltet auch eine niedrigschwellige Kinderbetreuung parallel zu den Betreuungszeiten am Maßnahmenstandort.
Die Zielgruppe soll an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt, Vermittlungshemmnisse festgestellt, verringert und beseitigt werden und in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung unter anderem durch Praktika vermittelt werden.
Durch den Einsatz verschiedener Methoden, insbesondere Potenzialanalysen, Einzelcoachings, Kleingruppenveranstaltungen bzw. Workshops, Praktika und offener Treffen der Erziehenden, soll das Maßnahmeziel erreicht werden.
Parallel zu den Präsenzzeiten in der Maßnahme ist eine niedrigschwellige Kinderbetreuung bereitzustellen, so dass einerseits eine erste, stundenweise räumliche Trennung zwischen Eltern und Kind als Vorbereitung auf die spätere Arbeitsaufnahme erprobt wird und andererseits durch die Nähe des Elternteils eine allmähliche Eingewöhnung in die Distanz möglich ist. So erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, die Kinderbetreuung ganz praktisch zu trainieren. Dabei ist zu beachten, dass die Aufsichtspflicht in diesem Fall weiter