Der öffentliche Auftraggeber ist der zuständige Aufgabenträger im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG
i. V. m. § 6 A...
bs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW).
Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige
Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 137
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Der öffentliche Auftraggeber ist der zuständige Aufgabenträger im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG
i. V. m. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung
des öffentlichen Personennahverkehrs Baden-Württemberg (ÖPNVG BW).
Der Auftraggeber ist gem. § 6 Abs. 3 ÖPNVG BW damit auch zuständige
Behörde im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007).
Der Landkreis ist damit für die Sicherstellung eines
ausreichenden Verkehrsangebots in seinem Wirkungskreis zuständig (§ 8 Abs. 3 PBefG).
Nachdem die aktuelle Verkehrsbedienung im Linienbündel BB03 zum 30.06.2027 endet, war die Verkehrsleistung ab dem 01.07.2027 zu gewährleisten, mithin neu auszuschreiben.
Zur Vergabe kommen die Busverkehrsleistungen auf den nachfolgenden aufgelisteten VVS-Linien:
- Linie 636 Weissach - Flacht - Perouse - Rutesheim - Renningen
- Linie 637 Renningen Süd - Bf - Robert-Bosch-Campus - Malmsheim (- Rutesheim)
Bei den o.g. Busverkehrsleistungen handelt es sich um Linienverkehre, die nach
§ 42 PBefG genehmigt werden sollen.
Der Auftragnehmer hat den vorgegebenen Fahrplan zu erfüllen; dieser ist in Anhang LB.1 beigefügt. In Anhang LB.2 und Anhang LB.3 finden sich die zugehörigen Planungshilfen.
Zu beachten ist, dass eine Option auf der Linie 637 zur Ausschreibung kommt. In der Option werden zusätzliche Fahrten zwischen Renningen Bahnhof und dem Robert-Bosch-Campus angeboten.
Im Rahmen der Inbetriebnahme des Eisenbahninfrastrukturprojektes Stuttgart 21 (S21) kann es zu Verschiebungen im S-Bahn- und/ oder Regionalverkehr kommen. Die Deutsche Bahn hat im Juni 2026 eine stufenweise Inbetriebnahme ab vrsl. Dezember 2031 angekündigt. Daher sind die vorgegebenen Busfahrpläne nach Umstellung der S-Bahn- und/oder Regionalverkehre durch den Auftragnehmer auf Kompatibilität mit den dann geltenden S-Bahn- und/ oder Regionalverkehrsfahrplänen zu überprüfen. Mögliche Anpassungen sind mit dem Aufgabenträger und ggf. dem VVS rechtze